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Als Grenzgänger im Sinne des EU-Koordinationsrechts gilt, wer in einem Staat eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausübt und in einem anderen Staat wohnt, in den er in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal je Woche zurückkehrt (Art. 1 lit. f) Verordnung (EG) 883/2004). Grenzgänger in die Schweiz sind Personen, die ihren Wohnsitz in der EU/EFTA haben und eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben. Grenzgänger in die Schweiz erhalten eine Grenzgängerbewilligung G.
Bei Aufenthaltern bzw. Zuzügern wird unterschieden zwischen einerseits Personen, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten (Aufenthaltsbewilligung B). Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B haben grundsätzlich ihren Wohnsitz in der Schweiz. Andererseits halten sich Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L in der Regel für weniger als ein Jahr, für ebenfalls einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz auf. Bei Kurzaufenthaltern mit einer Bewilligung L geht die kantonale Behörde in der Regel davon aus, dass sich der Wohnsitz im Ausland befindet. Ausnahmen bleiben vorbehalten.
Als Rentner gelten Personen, die nicht (mehr) erwerbstätig sind und eine der folgenden Renten beziehen:
Rentner mit Wohnsitz in der EU/EFTA sind in der Schweiz versicherungspflichtig.
Als Studenten oder Praktikanten im Sinne der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) gelten Personen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten.
Als entsandte Person im Sinne des EU-Koordinationsrechts gilt, wer in einem EU/EFTA-Staat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und von diesem Arbeitgeber in einen anderen EU-EFTA Staat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen (vgl. Artikel 12 Verordnung (EG) No. 883/2004).
Im Rahmen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) qualifizieren sich Personen, welche aus einem Staat ausserhalb der EU/EFTA entsandt sind und gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung über soziale Sicherheit von der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) befreit sind, ebenfalls als Entsandte.
Personen, die bereits über eine bestehende ausländische Privatversicherung verfügen und für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte. Weiter kann auf Grund des Alters und/oder des Gesundheitszustandes keine oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen eine Zusatzversicherung im bisherigen Umfang abgeschlossen werden (vgl. Artikel 2 Absatz 8 Verordnung über die Krankenversicherung, KVV).